Auszubildende dürfen sich grundsätzlich neben ihrer Ausbildung etwas dazuverdienen. Allerdings müssen dabei verschiedene Vorschriften beachtet werden. In der Praxis kommt ein Nebenjob deshalb in den allermeisten Fällen erst für Azubis über 18 in Frage.
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen laut Arbeitszeitgesetz höchstens acht Stunden pro Tag an maximal 5 Tagen pro Woche, also insgesamt 40 Stunden pro Woche, arbeiten.
Für minderjährige Azubis mit einer 40 Stunden Woche ist ein Nebenjob allein aus diesem Grund nicht möglich.
Gilt im Ausbildungsbetrieb eine kürzere Wochenarbeitszeit, z.B. 38 Std., darf der Azubi in den restlichen zwei Stunden noch einer kleinen Nebentätigkeit nachgehen. In der Praxis funktioniert das meist nicht, da noch weitere Regelungen zu beachten sind: Minderjährige dürfen grundsätzlich nur tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr arbeiten. Und am Wochenende dürfen minderjährige Azubis nicht erwerbstätig sein.
Nach dem 18. Geburtstag dürfen Azubis laut Gesetz höchstens acht Stunden pro Tag an maximal sechs Tagen pro Woche, insgesamt also 48 Stunden pro Woche, arbeiten.
Ab 18 Jahren dürfen sie auch spät abends oder am Wochenende eingesetzt werden.
Wichtig ist aber trotz des Nebenjobs die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten wird. Das bedeutet, dass zwischen Arbeitsschluss und Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden liegen müssen.
In praktisch allen Ausbildungsverträgen ist geregelt, dass ein Nebenjob anzeigepflichtig ist. Widerspricht der Ausbildungsbetrieb dem Wunsch des Azubi nach einer Nebentätigkeit, und der Azubi geht trotzdem einer solchen nach, ist das in den allermeisten Fällen ein Verstoß gegen den Ausbildungsvertrag und führt in der Regel zu einer Abmahnung und anschließend unter Umständen zu einer Kündigung.
Der Urlaub ist zur Erholung da. Ferienjobs sind deshalb komplett tabu, egal wie alt der Azubi ist.